Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine geschäftsbedingungen

KRISTINA HANISCH UND MELANIE HELLEKES GbR, COZYPICNIC, BERTENRATH 5, 42799 LEICHLINGEN

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Hanisch und Hellekes GbR (Auftragnehmer) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Überlassung von Veranstaltungsfläche zur Durchführung von Feiern unter der o. g. Anschrift und dazugehörigen Catering-Service sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Auftraggeber erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers. Diese AGB sind ausdrücklicher Bestandteil und Voraussetzung zum Zustandekommen des jeweiligen Vertrages.

 

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Flächen durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

 

2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG

2.1 Vertragspartner sind die Hanisch und Hellekes GbR (Auftragnehmer) und der Auftraggeber. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Diese wird durch den Auftragnehmer in Textform bestätigt.

 

2.2 Eine Abgabe von Alkohol findet nur in den Grenzen des § 9 JuSchG statt. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt des Events volljährig sein. Dies bestätigt der Auftraggeber bei Vertragsabschluss. Daher übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung für die aus Missbrauch entstehenden Schäden, gleich welcher Art.

 

2.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, mit Ausnahme von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen. Weiterhin haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Auftragnehmers beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Auftragnehmers auftreten, wird der Auftragnehmer bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Auftraggebers bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

2.4 Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig nach Ablauf von zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

 

3 PREISE, ZAHLUNG, KAUTION

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen, gemäß der Auftragsbestätigung, zu erbringen.

 

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen geltenden Preise, gemäß der Auftragsbestätigung, zu zahlen.

 

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

 

3.4 Nach Abschluss des Vertrages sind umgehend 50 % der Gesamtsumme als Anzahlung zur Zahlung fällig. Die restliche Summe ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Leistung zu bezahlen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss durchgeführt werden, ist der Gesamtpreis gemäß Auftragsbestätigung sofort fällig.

 

3.5 Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Auftraggeber verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen nach §288 BGB einzufordern.


3.6 Im Vorfeld ist eine Kaution zwischen 150,00 Euro bis 250,00 Euro in bar fällig. Die Höhe richtet sich an die beauftragten Zusatzleistungen. Liegen bei Rückgabe keine Beanstandungen vor, wird die Kaution in bar ausgezahlt, oder auf Wunsch auch überwiesen.

 

 

4 NUTZUNG DER MIETSACHE, ÜBERGABE UND RÜCKGABE

4.1 Der Mietgegenstand (Fläche, Toilette, Möbel, Technik, alle Gegenstände) darf nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck genutzt werden. Die Einhaltung des im Vertrag vereinbarten und angegebenen Nutzungszwecks wird ausdrücklich zu einer wesentlichen Vertragspflicht erklärt, deren Verletzung der Auftragnehmer die Rechte aus § 8 dieser Vertragsbedingungen eröffnet.

 

4.2 Die Veranstaltung findet tagsüber statt und muss bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein.

 

4.3 Der Mietgegenstand ist dem Auftraggeber spätestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung zu überlassen. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Dies beinhaltet auch sämtliche Dekoration. Dabei wird bei Übergabe und Rückgabe jeweils ein Protokoll erstellt und von beiden unterzeichnet, um den Zustand, sowie etwaige Mängel und Schäden festzuhalten.

 

4.4 Die vertraglich vereinbarte und vom Auftraggeber gewählte Dekoration und die Art der Bewirtung sind am Tag zu stellen. Der Auftraggeber hat die Mängel, die ihm bei Abnahme der Dekoration und der Bewirtung auffallen unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sofern keine unverzügliche Mängelanzeige erfolgt, gilt der einwandfreie Zustand als bestätigt, soweit der Auftraggeber die Mängel hätte erkennen können.

 

5. GEFAHRENÜBERGANG: CATERING-SERVICE

5.1. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber findet mit Übergabe des Gegenstandes an den Auftraggeber statt. Für die beauftragten Catering-Leistungen gelten die folgenden Regelungen:

 

a) der Auftragnehmer stellt für alle frisch zubereiteten Speisen Kühlplatten für das Buffet und einen Kühlschrank zur Unterbringung zur Verfügung

b) im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung des Auftragnehmers

b) der Auftragnehmer übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.

 

6 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

6.1 Eine Veränderung der Teilnehmerzahl muss dem Auftragnehmer spätestens vierzehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, die in Textform erfolgen soll.

 

6.2 Bei einer Veränderung der Teilnehmerzahl kalkuliert der Auftragnehmer den Gesamtpreis entsprechend der gültigen Preisliste neu und teil dem Auftraggeber diese mit einer neuen Auftragsbestätigung in textform mit.

 

6.3 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmen beide Vertragspartner diesen Abweichungen zu, so kann der Auftragnehmer die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, dem Auftragnehmer trifft ein Verschulden.

 

7 RÜCKTRITT

 

RÜCKTRITT DES AUFTRAGGEBERS

 

7.1 Eine Stornierung/ Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

7.2 Im Falle der Stornierung beziehungsweise Kündigung durch den Auftraggeber, u.a. zum Beispiel wegen Krankheit, kann der Auftragnehmer Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis und ermäßigt sich wie folgt:

 

  ab 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtpreises

  ab 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises

  ab 7 Tage vor Mietbeginn 75 % des Gesamtpreises

  ab 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Gesamtpreises

 

RÜCKTRITT DES AUFTRAGNEHMERS

 

7.3 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

7.4 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

  Punkt 8.1 eintritt.

  Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden (siehe §4, Absatz 1); wesentlich kann dabei die Identität des Auftraggebers oder der Aufenthaltszweck sein;

  der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist;

  der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

  ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.

 

7.5 Der berechtigte Rücktritt des Auftragnehmers begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.

 

8 HÖHERE GEWALT

 

8.1 In Fällen höherer Gewalt besteht ein vertragliches Rücktrittsrecht beider Parteien. Der Rücktritt muss durch die eine Partei (Rücktretender) bis spätestens 24h vor Anfang der Veranstaltung der jeweils anderen Partei (Empfänger) gegenüber erklärt werden. Die Erklärung muss dem Empfänger zugehen. Den Zugang muss der Rücktretende gewährleisten. Die Erklärung bedarf der Textform. Durch den Rücktritt entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten (Gebrauchsüberlassung und Mietzahlung). Erbrachte Leistungen werden erstattet. Bei verspätetem Rücktritt sind dem Empfänger die jeweiligen Aufwendungen durch den Rücktretenden zu erstatten, die in Ansehung der Durchführung der Veranstaltung erbracht wurden (z.B. Lebensmitteleinkäufe/ geleistete Zahlungen). Der Rücktritt kann nur bis zum Beginn der Veranstaltung erklärt werden.


Bei Unterbrechung der bereits laufenden Veranstaltung wegen höherer Gewalt bestehen keine Erstattungsansprüche. Als höhere Gewalt in diesem Zusammenhang gelten von außen kommende Ereignisse, die sich dem Einfluss beider Parteien entziehen und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sind. Höhere Gewalt liegt beispielsweise bei einem Unwetter (Amtliche Unwetterwarnungen des DWD) vor. Auch behördliche Maßnahmen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie können eine höhere Gewalt darstellen, z.B. ein behördliches Veranstaltungsverbot wegen steigender Inzidenzen oder Kontaktbeschränkungen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen.


9 HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

9.1 Der Auftraggeber hat die überlassene Fläche und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in einem ordnungsgemäßen Zustand und vollständig, einschließlich aller überlassenen Gegenstände zurückzugeben.

 

9.2 Nimmt der Auftraggeber seine Sorgfaltspflicht nach §9 Absatz 1 nicht wahr, haftet er dem Auftragnehmer auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens unter Berücksichtigung der Kaution und ggf. darüber hinaus. Wird durch die Beschädigung eine Neuvermietung behindert, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Mietausfall und eventuelle Regressansprüche von Folgemietern.

 

9.3 Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers stehen Pflichtverletzungen teilnehmender Personen gleich.

 

10 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Einwilligung des Auftragnehmers. Sollte der Auftraggeber dennoch eigene Speisen und Getränke mitbringen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewähr für die Frische, Allergene oder Qualität. Daraus resultierende Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

11 RAUCHVERBOT

Aus Brandschutzgründen gilt in dem gesamten Mietgegenstand (freie und ggf. überdachte Veranstaltungsfläche) ein absolutes Rauchverbot.

 

12 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE

12.1 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers unter Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten sind in den Nebenkosten des Gesamtpreises enthalten.

 

12.2 Störungen an den von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht gemindert werden, soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

13 VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND BESCHAFFENHEIT MITGEBRACHTER SACHEN

13.1 Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers auf der Veranstaltungsfläche. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

 

13.2 Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.

 

13.3 Mitgebrachte Gegenstände sind am Folgetag nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber dies, darf der Auftragnehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen.

 

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber sind unwirksam.

 

14.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Leverkusen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz.

 

14.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

 

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.